materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 522/2021
Grünflächen und Gartenanlagen
§ 4.
(1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Abfällen), das Bewässern und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases gebühren je Quadratmeter Grünfläche 1,42 € jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 12,34 € zu errechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
20011355
Dokumentnummer
NOR40227640
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