§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 522/2021

Grünflächen und Gartenanlagen

§ 4.

(1)  Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Abfällen), das Bewässern und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases gebühren je Quadratmeter Grünfläche 1,42 € jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.

(2)  Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 12,34 € zu errechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20011355

Dokumentnummer

NOR40227640

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