§ 4 Festsetzung der repräsentativen Erträge 2006 für Energiepflanzen und für bestimmte Produkte

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2006

§ 4.

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2006 für Energiepflanzen und für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 258/2006, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

20004885

Dokumentnummer

NOR40080918

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