§ 4.
(1) Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur Verteilung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007243
Dokumentnummer
NOR12078573
alte Dokumentnummer
N5199221170J
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