§ 49 NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Verweisungen

§ 49.

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nichts anderes angeordnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273910

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