Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch Stellen der öffentlichen Verwaltung
§ 46.
(1) Die Cybersicherheitsbehörde hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung, anzuzeigen. § 44 Abs. 1 zweiter Satz gilt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat abweichend von § 45 die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch als wesentliche oder wichtige Einrichtungen geltende Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung, mit Bescheid festzustellen und eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen. Wird der rechtmäßige Zustand nicht fristgerecht hergestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Rechtskraft des Bescheides die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen in einer allgemeinen Weise zu veröffentlichen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Personenkreis zu erreichen, wobei vor Veröffentlichung den jeweiligen Behörden und sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben ist. Die Veröffentlichung darf nur insoweit erfolgen, als diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder für die nationale Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung darstellt und keine schutzwürdigen Interessen wesentlicher und wichtiger Einrichtungen beeinträchtigt.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273907
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