§ 40 NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Nutzung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung

§ 40.

Die Cybersicherheitsbehörde kann wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichten, spezifische IKT‑Produkte, -Dienste und ‑Prozesse zu verwenden, die von der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung entwickelt oder von Dritten beschafft werden und die im Rahmen europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden, zertifiziert sind, um die Erfüllung bestimmter in § 32 genannter Anforderungen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang hat die Cybersicherheitsbehörde mit der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273901

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