2. Hauptstück
Strukturen und Aufgaben
1. Abschnitt
Zuständige Behörde Bundesamt für Cybersicherheit
§ 3a.
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesamt für Cybersicherheit (Cybersicherheitsbehörde).
(2) Die Cybersicherheitsbehörde besteht als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
(3) Der Direktor sowie sein Stellvertreter haben den zuständigen Ausschüssen des Nationalrats für Auskünfte aus ihrem Aufgabenbereich zur Verfügung zu stehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273863
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