§ 3 ZvSAN-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

2. Abschnitt

Mindestinhalte eines Sanierungsplanes Mindestinhalte eines Sanierungsplanes

§ 3.

Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40272631

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