§ 3.
Ansuchen um die Bewilligung zur geschäftsmäßigen Vornahme solcher Untersuchungen sind im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Gesetzesnummer
10010254
Dokumentnummer
NOR12129797
alte Dokumentnummer
N8194837854L
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