§ 3.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
- a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Gesellschaft zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten geboten ist und der Gläubiger zustimmt;
- b) durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird;
- c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 1 lit. c festgesetzte Gesamtlaufzeit nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10004160
Dokumentnummer
NOR12045765
alte Dokumentnummer
N3197318302S
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