§ 3 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.1973

§ 3.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

  1. a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Gesellschaft zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten geboten ist und der Gläubiger zustimmt;
  2. b) durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird;
  3. c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 1 lit. c festgesetzte Gesamtlaufzeit nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004160

Dokumentnummer

NOR12045765

alte Dokumentnummer

N3197318302S

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