Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Bestimmung über die Rechtsberatung.
§ 3.
(1) Die Prokuratur ist verpflichtet, den im § 2, Abs., Z 1, 2 und 4, und Abs., des Prokuraturgesetzes aufgezählten Rechtsträgern auf deren Ersuchen in dem dort angeführten Umfang Rechtsgutachten zu erstatten, wenn die Erledigung des Falles die Lösung von privatrechtlichen Fragen oder von solchen Fragen des öffentlichen Rechtes erfordert, die nicht in den besonderen Wirkungsbereich der ersuchenden Stelle fallen.
(2) Der Auftraggeber hat die Rechtsfragen, um die es sich handelt, bestimmt zu bezeichnen und womöglich einen Entwurf der beabsichtigten Erledigung beizulegen. Die Prokuratur hat ihr Gutachten jedoch auch auf solche Rechtsfragen auszudehnen, die ihr zwar nicht bezeichnet wurden, sich aber für die Erledigung wichtig erweisen.
(3) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, sich in seinen Bescheiden auf das Gutachten der Prokuratur zu berufen.
(4) Wird die Mitwirkung der Prokuratur beim Abschluß von Rechtsgeschäften oder bei der Errichtung von Rechtsurkunden begehrt, so ist ihr in der Regel ein vom technisch-administrativen und ökonomischen Standpunkt verfaßter Entwurf mitzuteilen.
Schlagworte
Aufgaben, Gutachten, § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10000203
Dokumentnummer
NOR12003359
alte Dokumentnummer
N1194512106R
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