§ 3 Prokuratursverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1946

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Bestimmung über die Rechtsberatung.

§ 3.

(1) Die Prokuratur ist verpflichtet, den im § 2, Abs., Z 1, 2 und 4, und Abs., des Prokuraturgesetzes aufgezählten Rechtsträgern auf deren Ersuchen in dem dort angeführten Umfang Rechtsgutachten zu erstatten, wenn die Erledigung des Falles die Lösung von privatrechtlichen Fragen oder von solchen Fragen des öffentlichen Rechtes erfordert, die nicht in den besonderen Wirkungsbereich der ersuchenden Stelle fallen.

(2) Der Auftraggeber hat die Rechtsfragen, um die es sich handelt, bestimmt zu bezeichnen und womöglich einen Entwurf der beabsichtigten Erledigung beizulegen. Die Prokuratur hat ihr Gutachten jedoch auch auf solche Rechtsfragen auszudehnen, die ihr zwar nicht bezeichnet wurden, sich aber für die Erledigung wichtig erweisen.

(3) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, sich in seinen Bescheiden auf das Gutachten der Prokuratur zu berufen.

(4) Wird die Mitwirkung der Prokuratur beim Abschluß von Rechtsgeschäften oder bei der Errichtung von Rechtsurkunden begehrt, so ist ihr in der Regel ein vom technisch-administrativen und ökonomischen Standpunkt verfaßter Entwurf mitzuteilen.

Schlagworte

Aufgaben, Gutachten, § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000203

Dokumentnummer

NOR12003359

alte Dokumentnummer

N1194512106R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)