§ 3 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 249/2026

Entgelte

§ 3.

(1) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,32 € zu berechnen.

(2) Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 14,27 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012928

Dokumentnummer

NOR40270351

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