materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 150/2024
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
20012231
Dokumentnummer
NOR40252323
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