materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 149/2024
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
20012230
Dokumentnummer
NOR40252318
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