materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 243/2022
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
20011585
Dokumentnummer
NOR40235678
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
