materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 149/2019
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Gesetzesnummer
20010219
Dokumentnummer
NOR40203506
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