§ 3 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 149/2019

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

20010219

Dokumentnummer

NOR40203506

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