materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 152/2019
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesonderten auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Gesetzesnummer
20010218
Dokumentnummer
NOR40203478
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
