§ 3 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesonderten auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20009885

Dokumentnummer

NOR40193482

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