Zur abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe auch § 48a BAO.
§ 3.
Die Mitglieder des Bewertungsbeirates, deren Vertreter sowie die im § 5 Abs. 6 genannten Personen sind verpflichtet, über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren (§ 41 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf den Inhalt der Beratungen und der Arbeitsunterlagen des Bewertungsbeirates und besteht auch gegenüber der vorschlagsberechtigten Körperschaft. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist gemäß den §§ 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes gerichtlich strafbar. Über den Inhalt der Verschwiegenheitspflicht und über die strafrechtlichen Folgen ihrer Verletzung sind die Mitglieder des Bewertungsbeirates beim Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden zu belehren.
Zur abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe auch § 48a BAO.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10004189
Dokumentnummer
NOR12046048
alte Dokumentnummer
N3197414851S
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