Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B‑GlBG
Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B‑GlBG
§ 3.
(1) Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11c Z 1 und Z 2 B‑GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11c B‑GlBG vorrangig zu bestellen. Der zum 31. Dezember 2019 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.
(2) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren (z. B. durch Nachwuchskräfte–Qualifizierungsprogramme) und zu motivieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Gesetzesnummer
20011433
Dokumentnummer
NOR40229671
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