§ 3 Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Bevorzugte Aufnahme

§ 3

Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

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