§ 3 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2026

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 45/2022

Erhöhung des Frauenanteils

§ 3.

Es ist insbesondere festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles in

  1. 1. jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
  2. 2. wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe oder aber
  3. 3. in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011792

Dokumentnummer

NOR40241464

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