§ 3 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2021

A. Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung

Gleichstellungsmaßnahmen

§ 3.

Auf die Gleichstellung von Frauen und Männern wird auf allen Ebenen geachtet.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011469

Dokumentnummer

NOR40231196

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