Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 3.
(1) Verhaltensweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen, sind insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen, Mobbing und sexuelle Belästigung. In diesem Zusammenhang wird auf § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, jeweils in der geltenden Fassung, verwiesen.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei sexueller Belästigung und Mobbing zur Wehr zu setzen, sowie über die Mobbingpräventionsstrategie im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20010378
Dokumentnummer
NOR40209331
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