2. Abschnitt
Personelle Maßnahmen Frauenförderungsgebot
§ 3.
(1) Es gehört zu den Dienstpflichten des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes
- 1. auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der Bediensteten und der Funktionen sowie
- 2. auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von weiblichen Bediensteten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken,
- 3. eine bereits erreichte 50%ige Frauenquote jedenfalls zu wahren und
- 4. bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, auf die Ziele gemäß § 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Bei Aufnahmen ist strikt auf die Einhaltung der §§ 11 b bis 11 d B-GlBG sowie auf die Einhaltung der Ziele des § 2 des Frauenförderungsplanes, insbesondere der Erhöhung der Frauenquote gemäß § 2 Z 1 des Frauenförderungsplanes, zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20009096
Dokumentnummer
NOR40169309
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