§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 350/2024

Freizeiteinrichtungen

§ 3.

(1) Für die Betreuung von

  1. 1. Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
  2. 2. Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen

(2) Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntagszuschlag

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20012418

Dokumentnummer

NOR40257337

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