materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 436/2022
Freizeiteinrichtungen
§ 3.
(1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13,15 € zu entrichten ist. Für die Wasseraufbereitung mit Chemikalien gebührt ein Stundenlohn von 14,72 €. An Sonn- und Feiertagen hat eine solche Betreuung zu entfallen. Wird eine solche Betreuung an Sonn- und Feiertagen vereinbart, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.
(2) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 10,00 € zu errechnen ist. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022
Gesetzesnummer
20011724
Dokumentnummer
NOR40239458
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