materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 315/2018
Freizeiteinrichtungen
§ 3.
- 1. Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
- 2. Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
- geb ührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,73 € für die Arbeitsleistung nach Z 1 und von 9,58 € für die Arbeitsleistung nach Z 2 zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).
(2) Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Schlagworte
Sonntag, Betreuerin
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018
Gesetzesnummer
20010064
Dokumentnummer
NOR40199298
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