materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 310/2018
Freizeiteinrichtungen
§ 3.
(1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 11,85 € zu entrichten ist. Für die Wasseraufbereitung mit Chemikalien gebührt ein Stundenlohn von 13,28 €. An Sonn- und Feiertagen hat eine solche Betreuung zu entfallen. Wird eine solche Betreuung an Sonn- und Feiertagen vereinbart, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.
(2) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,02 € zu errechnen ist. Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018
Gesetzesnummer
20010057
Dokumentnummer
NOR40199169
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