§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Freizeiteinrichtungen

§ 3.

(1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 11,54 € zu entrichten ist. Für die Wasseraufbereitung mit Chemikalien gebührt ein Stundenlohn von 12,93 €. An Sonn- und Feiertagen hat eine solche Betreuung zu entfallen. Wird eine solche Betreuung an Sonn- und Feiertagen vereinbart, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.

(2) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 8,78 € zu errechnen ist. Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntag, Betreuerin

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20009694

Dokumentnummer

NOR40187702

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