Freizeiteinrichtungen
§ 3
- 1. Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
- 2. Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,12 € für die Arbeitsleistung nach Z 1 und von 9,21 € für die Arbeitsleistung nach Z 2 zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).
(2) Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
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