§ 3.
(1) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente Antragstellern zu erteilen, die in der Zeit von 15. März 1992 bis 14. März 1993 nachweislich Importe der im § 1 angeführten Waren getätigt haben.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 3. Mai 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007410
Dokumentnummer
NOR12081134
alte Dokumentnummer
N5199327242J
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