§ 3 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1993

§ 3.

(1) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente Antragstellern zu erteilen, die in der Zeit von 15. März 1992 bis 14. März 1993 nachweislich Importe der im § 1 angeführten Waren getätigt haben.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 3. Mai 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007410

Dokumentnummer

NOR12081134

alte Dokumentnummer

N5199327242J

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