§ 3.
(1) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH des Kontingentes Antragstellern, die in der Zeit von 1. Jänner 1993 bis 31. März 1993 nachweislich Einfuhren der im § 1 angeführten Waren getätigt haben, zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 3. Mai 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007409
Dokumentnummer
NOR12081129
alte Dokumentnummer
N5199327236J
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