§ 3.
(1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Der Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß § 2 Abs. 2 ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1992 ergibt, Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegen, werden voll befriedigt.
(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 Abs. 3 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß § 2 Abs. 3, ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(4) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 bis 3 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Juli 1992 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1992 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007243
Dokumentnummer
NOR12078572
alte Dokumentnummer
N5199221169J
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