§ 3.
(1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung BGBl. Nr. 154/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1991 festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1992 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007218
Dokumentnummer
NOR12078412
alte Dokumentnummer
N5199219707J
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