§ 3 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

§ 3.

(1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung BGBl. Nr. 154/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1991 festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1992 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007218

Dokumentnummer

NOR12078412

alte Dokumentnummer

N5199219707J

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