§ 3 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1990

§ 3.

(1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung vom 13. März 1989, BGBl. Nr. 143, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes, bei Einfuhren von in der Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Schlittschuhen der Menge der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1990 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007040

Dokumentnummer

NOR12076813

alte Dokumentnummer

N5199011583J

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