§ 3 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1990

§ 3.

(1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung vom 10. März 1989, BGBl. Nr. 142, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1990 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007039

Dokumentnummer

NOR12076805

alte Dokumentnummer

N5199011574J

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