Konformitätsfeststellungsverfahren
§ 3.
(1) Die Konformität der Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl des Antragstellers nach einem der beiden folgenden Verfahren bescheinigt:
- 1. EG-Baumusterprüfung nach Anhang I Abschnitt 1 sowie nachfolgend die EG-Konformitätserklärung des Herstellers (Qualitätssicherung für die Produktion) nach Anhang I Abschnitt 2 oder EG-Eichung nach Anhang I Abschnitt 3;
- 2. EG-Einzeleichung nach Anhang I Abschnitt 4.
(2) Die EG-Baumusterprüfung ist der innerstaatlichen Zulassung zur Eichung gleichwertig.
(3) Die EG-Konformitätserklärung des Herstellers, die EG-Eichung und die EG-Einzeleichung sind der innerstaatlichen Ersteichung gleichwertig.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10012429
Dokumentnummer
NOR12155494
alte Dokumentnummer
N9199440693J
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