§ 3 Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1994

Konformitätsfeststellungsverfahren

§ 3.

(1) Die Konformität der Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl des Antragstellers nach einem der beiden folgenden Verfahren bescheinigt:

  1. 1. EG-Baumusterprüfung nach Anhang I Abschnitt 1 sowie nachfolgend die EG-Konformitätserklärung des Herstellers (Qualitätssicherung für die Produktion) nach Anhang I Abschnitt 2 oder EG-Eichung nach Anhang I Abschnitt 3;
  2. 2. EG-Einzeleichung nach Anhang I Abschnitt 4.

(2) Die EG-Baumusterprüfung ist der innerstaatlichen Zulassung zur Eichung gleichwertig.

(3) Die EG-Konformitätserklärung des Herstellers, die EG-Eichung und die EG-Einzeleichung sind der innerstaatlichen Ersteichung gleichwertig.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10012429

Dokumentnummer

NOR12155494

alte Dokumentnummer

N9199440693J

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