§ 3 Festlegung abweichender Regelungen für das Wirtschaftsjahr 1994/95

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1995

§ 3.

Der Beitragsschuldner hat auf Grund der in den §§ 1 und 2 festgelegten Grundsätze die Höhe der jeweils zu entrichtenden Schuld an zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag und der zu gewährenden Lieferrücknahmeprämien zu ermitteln und die Beitragserklärung der Agrarmarkt Austria bis 31. Oktober 1995 einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10007734

Dokumentnummer

NOR12086722

alte Dokumentnummer

N5199549989J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)