§ 3 Erteilung der Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der Österreichischen Exportfonds Gesellschaft m.b.H.“

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1998

§ 3.

Die Republik Österreich ist von allen auf Grund der Veräußerung anfallenden Gebühren und Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

10005121

Dokumentnummer

NOR12056707

alte Dokumentnummer

N3199812325U

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