Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3.
(1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 60 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand “Geschäftsfall im Drogenhandel" ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6) Im Gegenstand “Drogen- und Chemikalienkunde, Nomenklatur" sind dem Prüfling je drei Drogen und Chemikalien vorzulegen. Es ist von der lateinischen und internationalen Nomenklatur auszugehen und insbesondere auf die Lagerung, Verwendung, Zubereitung, Etikettierung und Zusammensetzung Wert zu legen, wobei die wichtigsten Fachausdrücke zu berücksichtigen sind. Die Prüfung soll möglichst in Form eines Verkaufsgespräches erfolgen.
(7) Im Gegenstand “Gesundheitspflege, Diätetik und Reformwarenkunde" ist von den handelsüblichen Sanitäts- und Reformwaren sowie den Waren der Gesundheitspflege und Körperpflege auszugehen. Wert ist auf eine entsprechende Kundenberatung zu legen.
(8) Die Fragestellung im Gegenstand “Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde" hat die einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über den Verkehr und Verkauf von Giften, Drogen und Chemikalien, die Vorschriften über den Verkehr und Verkauf von Arzneimitteln und von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, ferner die Vorschriften über den Verkehr und Verkauf von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln zu umfassen.
(9) Im Gegenstand “Drogistenpraxis" hat die Fragestellung schwerpunktmäßig in der Kundenberatung auf Grund der warenkundlichen Kenntnisse hinsichtlich der Zusammensetzung, Wirkung und Verwendung der sonstigen zum drogistischen Sortiment gehörenden Waren zu liegen. Ferner ist auf warenbezogene wirtschaftsgeographische Fragen und Werbung Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Handelsrecht, Steuerrecht, Drogenkunde, Sanitätskunde, Giftkunde,
Arzneimittelkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006475
Dokumentnummer
NOR12071158
alte Dokumentnummer
N51976150100
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