materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 21/2025
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Jänner 2024 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
20012512
Dokumentnummer
NOR40259748
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