materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 68/2022
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Jänner 2021 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022
Gesetzesnummer
20011483
Dokumentnummer
NOR40231429
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