§ 3 Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1972

Abs. 1 und 4: Verfassungsbestimmung Abs. 1 und 4 werden durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, mit 1.1.2008 zu einfachgesetzlichen Bestimmungen.

§ 3.

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Verkehr kann in Einzelfällen durch Bescheid die in Kapitel I Regel 7 bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen sowie die in Art. 14 des Freibord-Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen, des weiteren die Ausstellung der in Kapitel I Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages und der in Art. 16 des Freibord-Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, einer gemäß § 2 Abs. 1 anerkannten Klassifikationsgesellschaft übertragen, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur solchen anerkannten Klassifikationsgesellschaften übertragen werden, die

  1. 1. in den Seegebieten, die von einem österreichischen Seeschiff häufig befahren werden, über Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen;
  2. 2. sich verpflichten,
  1. a) über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe der Behörde zu berichten,
  2. b) bei der Besichtigung und Überprüfung österreichischer Seeschiffe für die Einhaltung der in den §§ 4 und 5 genannten Bescheide und Verordnungen zu sorgen,
  3. c) auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des Schiffssicherheitsvertrages und des Freibord-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.

(3) In einem Verfahren gemäß Abs. 1 hat der betroffene Reeder (§ 484 HGB) Parteistellung.

(4) (Verfassungsbestimmung) Ergeben sich bei den in Abs. 1 genannten Untersuchungen, Besichtigungen, Überprüfungen oder der Ausstellung der Zeugnisse Unzukömmlichkeiten von seiten der Klassifikationsgesellschaft oder kommt sie ihren Verpflichtungen nicht oder mangelhaft nach, so ist die Übertragung der Aufgaben an die betreffende Klassifikationsgesellschaft durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr zu widerrufen.

(5) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Schiffes dürfen an seiner Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Behörde keine Änderungen vorgenommen werden. Für eine solche Genehmigung sind die Bestimmungen des § 4 anzuwenden.

(6) Der Reeder muß die nach dem Freibord-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken dauerhaft und deutlich sichtbar an dem Schiff anbringen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148066

alte Dokumentnummer

N9197250946J

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