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§ 3 Durchführung des automatischen Informationsaustausches

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

§ 3.

(1) Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach § 1 Z 1 bis 4 ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen.

(2) Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach § 1 Z 5 ab dem 1. Jänner 2026 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026 betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20009042

Dokumentnummer

NOR40274857

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