Verhältniszahlen
§ 3
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Textilreiniger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......1 Lehrling,
3 bis 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen......2 Lehrlinge,
6 bis 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.....3 Lehrlinge.
ab 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
für je 5 Personen.............................1 weiterer Lehrling.
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
- a) der Lehrberechtigte,
- b) der gewerberechtliche Geschäftsführer,
- c) einschlägige Ausbilder,
- d) Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer oder Textilreiniger abgelegt haben,
- e) Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem chemischen Lehrberuf oder einem anderen als in lit. d angeführten textilen Lehrberuf abgelegt haben und zumindest ein Jahr fachlich einschlägig tätig waren,
- f) Personen, die zumindest vier Jahre einschlägige Tätigkeiten verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
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