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§ 3 Asyl-DV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

2. Abschnitt

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Gewährung von internationalem Schutz Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 3.

(1) Aufenthaltstitel (§§ 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 AsylG 2005 und Art. 24 der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954 , ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster derAnlage A auszustellen.

(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 54 oder § 54a AsylG 2005) kann erteilt werden als:

  1. 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“,
  2. 2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder
  3. 3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.

(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40278839

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