§ 38 AMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

5. ABSCHNITT Rückforderung

§ 38.

(1) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

(2) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 können auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muß.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2026

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12116495

alte Dokumentnummer

N6199914788O

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