§ 31 NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Governance

§ 31.

(1) Die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen haben die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 32 sicherzustellen und zu beaufsichtigen.

(2) Die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen müssen an für diese spezifisch gestalteten Cybersicherheitsschulungen teilnehmen. Die Einrichtungen haben den Mitarbeitern regelmäßig entsprechende Schulungen anzubieten, damit diese ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Managementpraktiken im Bereich der Cybersicherheit und deren Auswirkungen auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste erwerben können.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273892

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