ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976
§ 31.
(1) Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit das Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt Österreich elektronisch anzuzeigen. Bei nicht in der Amtssprache abgefassten Urkunden ist eine Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher beizufügen. Handelt es sich bei der Urkunde um ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Die erfolgte Anzeige ist durch das Finanzamt Österreich zu bestätigen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des elektronischen Verfahrens näher festzulegen.
(2) Zur Gebührenanzeige sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen verpflichtet sowie der Urkundenverfasser und jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterzeichnet oder eine im Ausland errichtete Urkunde (deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat. Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung zur Selbstberechnung (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4) oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4a) Gebrauch gemacht, so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR40273687
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